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Mandat des Exekutivkomitees
In Anwendung der Satzung des Amtes des Hohen Kommissars, Artikel 4, setzte der Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) 1958 das Exekutivkomitee des Programms des Hochkommissars ein. In Art. 5, Res. 1166 (XII) ersucht die Generalversammlung:
„… den Wirtschafts- und Sozialrat […] einen Exekutivausschuss des Programms des Hohen Kommissars einzusetzen, dem Vertreter von zwanzig bis fünfundzwanzig Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern einer Sonderorganisation angehören, die vom Rat auf möglichst breiter geographischer Grundlage aus dem Kreis derjenigen Staaten gewählt werden, die ihr Interesse an der Lösung des Flüchtlingsproblems und ihren Einsatz dafür unter Beweis gestellt haben […]“
Obschon das Exekutivkomitee (EXCOM) durch den ECOSOC eingesetzt wurde und auch durch diesen bestellt wird, ist es dennoch ein Organ der Generalversammlung. Letztere veröffentlicht alle Dokumente des EXCOM und prüft dessen Jahresbericht (das Komitee für soziale, kulturelle und humanitäre Fragen, auch Drittes Komitee genannt, ist dafür zuständig).
Die Satzung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge bestimmt in Artikel 3, dass:
„Der Hohe Kommissar […] die grundsätzlichen Richtlinien zu befolgen [hat], die ihm von der Generalversammlung oder vom Wirtschafts- und Sozialrat erteilt werden.“
Weisungsberechtigt bleibt somit in jedem Fall die Generalversammlung und der ECOSOC. Diese übertragen dem Exekutivkomitee aber eine Reihe konsultativer und exekutiver Kompetenzen:
a) dem Hohen Kommissar Direktiven in bezug auf die Liquidation des Flüchtlingsfonds der A/RES/1166 (XII) Seite 3 Vereinten Nationen zu geben;
b) den Hohen Kommissar auf dessen Ersuchen bei der Wahrnehmung der ihm nach der Satzung seines Amtes obliegenden Aufgaben zu beraten;
c) den Hohen Kommissar hinsichtlich dessen zu beraten, ob die Gewährung internationaler Hilfe durch sein Amt angezeigt ist, um zur Lösung bestimmter nach dem 31. Dezember 1958 noch bestehender oder nach diesem Zeitpunkt neu auftretender Flüchtlingsprobleme beizutragen;
d) den Hohen Kommissar zu ermächtigen, Aufrufe zur Bereitstellung von Mitteln zu erlassen, um ihm die Lösung der unter Buchstabe c) erwähnten Flüchtlingsprobleme zu ermöglichen;
e) Projekte zur Unterstützung von Flüchtlingen zu billigen, die in den Rahmen des Buchstaben c) fallen;
f) dem Hohen Kommissar Direktiven in Bezug auf die Verwendung des nach Artikel 8 zu schaffenden Notstandsfonds zu erteilen;
Art. 5, Res. 1166 (XII)
Mit Resolution 672 (XXV) schuf der ECOSOC 1958 das Exekutivkomitee, das am 1. Januar 1959 seine Arbeit aufnahm. In Bestätigung des Mandats, das die Generalversammlung definiert hatte, bestimmt der ECOSOC in Art. 2, Res. 672 (XXV):
„[…] dass der mit dem Mandat nach Resolution 1166 (XII) der Generalversammlung betraute Exekutivausschuss des Programms des Hohen Kommissars:
a) die allgemeinen Leitlinien festlegt, nach denen der Hohe Kommissar die Programme und Projekte plant, entwickelt und verwaltet, die erforderlich sind, um zur Lösung der in Resolution 1166 (XII) erwähnten Probleme beizutragen;
b) wenigstens jährlich die Verwendung der dem Hohen Kommissar zur Verfügung gestellten Mittel und die von seinem Amt vorgeschlagenen oder durchgeführten Programme und Projekte prüft;
c) befugt ist, Änderungen in der Verwendung der Mittel und in den unter den Buchstaben a) und b) erwähnten Programmen und Projekten vorzunehmen und sie abschliessend zu bewilligen;“
(Résolution 672 (XXV) de l’ECOSOC)
Das Exekutivkomitee trifft sich einmal jährlich in Genf. Diese ordentliche Versammlung dauert eine Woche und findet in der ersten Oktoberhälfte statt. Das interne Reglement des Komitees ist in französischer Sprache hier erhältlich.
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